Fristlose Kündigung bei beharrlichem Überschreiten der zulässigen Minusstundenzahl
Das beharrliche Überschreiten der zulässigen Minusstundenzahl kann ein wichtiger Grund an sich für den Ausspruch einer fristlosen Kündigung eines ordentlich nicht mehr kündbaren Angestellten sein.
So das LAG Hamburg in seinem Urteil vom 02.11.2016 – Az. 5 Sa 19/16.
Das Gericht machte deutlich, dass sich auch bei einer Interessenabwägung das Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr verhindern lasse, wenn sich ein solcher Vertragsverstoß als ein Teil in einer Reihe weiterer Vertragsverstöße darstellt und Abmahnungen vorliegen, die Verstöße gegen Arbeitszeitbestimmungen rügen.