Tarifvertragliche Regelung zur sachgrundlosen Befristung von Arbeitsverträgen bis 5 Jahre wirksam
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 26.10.2016 (Az.: 7 AZR 140/15) entschieden, dass abweichend von § 14 II 1 TzBfG durch Tarifvertrag die Anzahl der Verlängerungen und die Höchstdauer der Befristung festgelegt werden kann.
Eine tarifliche Regelung, die eine sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen bis zu einer Gesamtdauer von fünf Jahren bei fünfmaliger Verlängerung zulässt, ist – so das BAG – wirksam.