BAG: Neue Entscheidung zum AGG
Mit seinem Urteil vom 26.01.2017 hat das BAG klargestellt, dass die „Möglichkeit“ einer Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes (ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität) nicht ausreichend ist. Die Vermutung einer Benachteiligung ist nur dann gegeben, wenn Indizien vorliegen, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass ein in § 1 AGG genannter Grund ursächlich für die Benachteiligung war.