Unterhaltsvorschuss ab dem 01.07.2017 bis zum 18. Lebensjahr!
Ab dem 01.07.2017 wird Unterhaltsvorschuss nicht mehr nur für Kinder bis zum 12. Lebensjahr gezahlt, sondern unter bestimmten Voraussetzungen bis zum 18. Lebensjahr.
Bis zum 06. Geburtstag erhält ein Kind 150,00 €, bis zum 12. Geburtstag 201,00 € und bis zum 18. Geburtstag 268,00 €. Die bisherige Befristung auf 6 Jahre entfällt.
Ab dem 13. Lebensjahr besteht ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nur, wenn das Kind keine SGB II Leistungen (Hartz IV) erhält, wenn durch die Zahlung keine Zahlung von SGB II Leistungen mehr notwendig wäre, weil die sogenannte Hilfebedürftigkeit entfällt oder wenn der alleinerziehende Elternteil bei Bezug von Hartz IV ein Bruttoeinkommen von 600,00 € aufweist.
Es muss damit gerechnet werden, dass die Jobcenter Alleinerziehende auffordern vorrangige Leistungen (Unterhaltsvorschuss) zu beantragen, was rechtlich richtig und zulässig ist.
ABER es ist rechtlich nicht zulässig, wenn die Jobcenter vor Erhalt des Unterhaltsvorschusses schon einmal die Leistungen einstellen oder kürzen. In einem solchen Fall ist auf jeden Fall Widerspruch gegen den Änderungsbescheid/Einstellungsbescheid einzulegen.
Sie haben noch Fragen? Wir beraten Sie gerne!