BGH: Auszahlung der Todesfallleistung aus einer Risikolebensversicherung
Eine Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer Risikolebensversicherung, nach der ein Bezugsberechtigter nach dem Ableben des Versicherungsnehmers als bevollmächtigt zur Entgegennahme von Rücktritts- oder Anfechtungserklärungen gilt, kann nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes nicht so ausgelegt werden, dass im Falle einer Sicherungszession Bezugsberechtigter nur noch der Sicherungszessionar ist.
BGH, Urteil vom 07.02.2018 – IV ZR 53/17 (OLG Saarbrücken), BeckRS 2018, 1528