LAG Düsseldorf: Außerdienstliche Straftat rechtfertigt keine fristlose Kündigung
zu LAG Düsseldorf , Urteil vom 12.04.2018 – 11 Sa 319/17
Polizei fand chemische Stoffmischungen
Der Kläger war seit 1991 bei der Beklagten, einem Chemieunternehmen, im Labor beschäftigt. Er arbeitete dort im Bereich der Qualitätsanalyse und war im Wesentlichen mit der Herstellung und Prüfung von Silikonprüfplatten befasst. Am 02.08.2016 wurden in seiner Wohnung von der Polizei 1,5 Kilogramm chemischer Stoffmischungen gefunden, die von dieser als gefährlich bewertet wurden. In der Wohnung befand sich zudem ein Kilogramm eines Betäubungsmittels. Am 13.08.2016 wurde der Kläger wegen des Versuchs eines Sprengstoffvergehens aus April 2016 verurteilt. Die Beklagte erfuhr durch Presseberichte von diesen Vorfällen. Nach Anhörung des Klägers kündigte sie das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 01.09.2016 fristlos. Nachfolgend kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis am 26.05.2017 zum 31.12.2017 ordentlich.
Fristlose Kündigung unwirksam
Zwar könne auch bei außerdienstlichem Verhalten eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht kommen, wenn dieses die Eignung beziehungsweise Zuverlässigkeit des Arbeitnehmers entfallen lässt, erläutert das LAG. Dabei seien Art und Schwere des Delikts, die konkret nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Tätigkeit sowie die Stellung im Betrieb zu berücksichtigen. In Anwendung dieser Grundsätze habe sich die fristlose Kündigung im entschiedenen Fall aber als unwirksam erwiesen, befand das Gericht.
Außerdienstliche Vorwürfe rechtfertigen hier fristlose Kündigung nicht
Zwar habe der Kläger bei der Beklagten Zugang zu gefährlichen Chemikalien gehabt. Diese seien bei seiner eigentlichen Arbeitsaufgabe in der Qualitätsanalyse aber nicht verwandt worden. Hinzu komme, dass das Arbeitsverhältnis seit 1991 bestanden habe. Auch wenn sich das Unternehmen der Beklagten in einem Chemiepark befindet, der generell von der Beklagten als sicherheitsrelevant eingestuft wird, rechtfertigten die außerdienstlichen Vorwürfe gegenüber dem Kläger in Ansehung seiner konkreten Arbeitsaufgabe, der Stellung im Betrieb und der langen Betriebszugehörigkeit keine fristlose Kündigung. Über die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung hatte die erkennende Kammer eigenen Angaben zufolge nicht zu entscheiden. Im Hinblick auf diese hat sie dem weiteren Begehren des Klägers auf tatsächliche Weiterbeschäftigung nicht entsprochen. Das LAG hat die Revision nicht zugelassen.