BGH: Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess verwertbar
Die permanente anlasslose Aufzeichnung des gesamten Geschehens während einer Autofahrt mittels einer Dashcam ist zwar nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen unzulässig, kann jedoch als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess verwertbar sein. Dies gilt jedenfalls dann, wenn nur neutrale Verkehrsvorgänge dokumentiert werden und das Beweisinteresse des Geschädigten im Einzelfall höher zu bewerten ist als das Persönlichkeitsrecht des Unfallgegners. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 15.05.2018 entschieden (Az.: VI ZR 233/17).