LSG Hessen: Erstangabe des Geburtsdatums für Rentenversicherungsnummer regelmäßig bindend
Wer einmal sein Geburtsdatum der Rentenversicherung mitgeteilt hat, kann dieses grundsätzlich nicht mehr ändern. Die Versicherung kann sich auf den Erstantrag berufen, sofern es keine Schreibfehler gab oder eine neue Geburtsurkunde vorliegt, die vor dem Erstantrag ausgestellt worden ist. Das hat das Hessische Landessozialgericht mit Urteil vom 29.05.2018 entschieden (Az.: L 2 R 163/16).