LSG Baden-Württemberg: Wegeunfall kann auch auf gewöhnlicher Wegstrecke zur Arbeit zu verneinen sein
Nicht jeder Unfall auf dem Arbeitsweg ist ein Wegeunfall. So fehlt es zum Beispiel am erforderlichen Zusammenhang mit der versicherten beruflichen Tätigkeit, wenn der Versicherte mehrere Stunden früher als gewöhnlich von zu Hause losfährt, um noch private Besorgungen zu erledigen. Das gilt laut Landessozialgericht Baden-Württemberg auch dann, wenn sich der Unfall auf der gewöhnlichen Strecke ereignet. Die Klage eines Versicherten auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls wiesen die Richter ab (Urteil vom 29.06.2018, Az.: L 8 U 4324/16).