LSG Baden-Württemberg: Kostenübernahme für stationäre Rehabilitation auch bei Demenzerkrankten möglich
Auch bei fortgeschrittener Demenz ist das Bestehen von Rehabilitationsfähigkeit und einer positiven Prognose für eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme nicht ausgeschlossen. Abzustellen ist auf die konkret-individuellen Rehabilitationsziele (hier: Verlangsamung des Krankheitsprogresses, körperliche und geistige Aktivierung). Mit dieser Begründung hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg in Stuttgart eine Krankenkasse verurteilt, einer 78-jährigen, an Alzheimer erkrankten Versicherten, die Kosten in Höhe von rund 5.600 Euro für eine vierwöchige Reha-Maßnahme in einem Alzheimer-Therapiezentrum in Begleitung des Ehemannes zu erstatten (Urteil vom 17.07.2018, Az.: L 11 KR 1154/18).