Anspruch auf eine zuschussweise Übernahme eines Computers für Schüler
Das SG Cottbus hat entschieden, dass die Kosten für einen einmalig anzuschaffenden internetfähigen PC im Wert von 350 EUR im Rahmen der Bedarfe nach § 21 Abs. 6 SGB II auf Zuschussbasis zu übernehmen sind (Urteil vom 13.10.2016 – S 42 AS 1914/13).
Schulbildung ist ein andauernder langer Zeitraum, der PC deswegen eine längerfristige Bedarfslage und daher „ohne Zweifel“ ein laufender Bedarf. Der Preis ist unabweisbar und das Bundesverfassungsgericht hatte bereits darauf hingewiesen, dass zusätzliche existenznotwendige Bedarfe neben dem Regelbedarf zu erbringen sind.