Arbeitgeber muss Verzugspauschale bei verspäteter Lohnzahlung zahlen!
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat mit Urteil vom 22.11.2016 (12 Sa 524/16) entschieden, dass ein Arbeitgeber, der Arbeitslohn verspätet oder unvollständig zahlt, dem Arbeitnehmer gem. § 288 V BGB eine Verzugsschadenpauschale in Höhe von 40,00 € zahlen muss. Nach Auffassung des LAG Köln ist die Regelung § 288 V BGB auch auf Arbeitsentgeltforderungen anwendbar.