Arbeitslosengeld für Mobbing-Opfer trotz bestehendem Beschäftigungsverhältnis
Das Sozialgericht Dortmund hat in seiner Entscheidung vom 10.10.2016 (S 31 AL 84/16) entschieden, dass eine Beschäftigte, welche sich arbeitslos meldet, weil sie sich wegen Mobbing nicht in Lage sieht, an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren, Arbeitslosengeld I beanspruchen kann. Die hier Beschäftigte sei faktisch arbeitslos. Einer formellen Kündigung bedürfe es daher nicht, um den Anspruch auf Arbeitslosengeld I zu begründen.