BAG: Vergütungspflicht für Umkleidezeiten bei auffälliger Dienstkleidung
BGB § 611 I; ZPO § 256 II; MTV Wach- und Sicherheitsgewerbe; TV Geld- und Wertdienste
Sofern dies nicht durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag ausdrücklich ausgeschlossen ist, sind Umkleidezeiten am Arbeitsort bei „besonders auffälliger“ Dienstkleidung zu vergüten. Beginnt der vergütungspflichtige Dienst „mit der Aufnahme der Tätigkeit gemäß Dienstanweisung“, kann das An- und Ablegen der vorgeschriebenen Dienstkleidung als Befolgung einer Dienstanweisung verstanden werden.
BAG, Urteil vom 25.04.2018 – 5 AZR 245/17 (LAG Düsseldorf), BeckRS 2018, 14906