BGH: Amtshaftung bei ausgebliebener Beratung durch Sozialhilfeträger
Zeigt sich bei Beantragung laufender Leistungen der Grundsicherung wegen Erwerbsminderung (§§ 41 ff. SGB XII) ein dringender rentenversicherungsrechtlicher Beratungsbedarf, so gehört es zur Beratungspflicht des Sozialhilfeträgers gemäß § 14 Satz 1 SGB I, auf die Notwendigkeit einer Beratung durch den zuständigen Rentenversicherungsträger hinzuweisen. Unterlässt der Sozialhilfeträger einen solchen Hinweis, so verletzt er damit seine Amtspflicht, wie der Bundesgerichtshof entschieden hat (Urteil vom 02.08.2018, Az.: III ZR 466/16).