LSG Niedersachsen-Bremen: Private Trunkenheitsfahrt eines Berufskraftfahrers kein sozialwidriges Verhalten im Sinne des SGB II
Die Privatfahrt eines Berufskraftfahrers unter Alkoholeinfluss mit der Folge des Verlusts von Fahrerlaubnis und Arbeitsplatz hat keinen spezifischen Bezug zur Herbeiführung einer Hilfebedürftigkeit und löst deshalb keinen Kostenersatzanspruch des Jobcenters wegen sozialwidrigen Verhaltens aus. Dies hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen mit Urteil vom 05.07.2018 entschieden (Az.: L 6 AS 80/17, BeckRS 2018, 17491).