ArbG Köln: Teilzeitwunsch muss bei Ersatzeinstellung während der Elternzeit berücksichtigt werden
Der Arbeitgeber kann nicht ohne weiteres einen Teilzeitantrag in der Elternzeit unter Berufung auf die Einstellung einer Vertretungskraft für die Dauer der Elternzeit ablehnen. Dies hat das Arbeitsgericht Köln mit einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 15.03.2018 entschieden. Bei Kenntnis von einem Teilzeitwunsch des Arbeitnehmers sei die Befristung der Ersatzkraft entsprechend anzupassen, betonte das Gericht. Ausreichend sei es, dass der Arbeitnehmer entsprechende Erklärungen nach der Geburt abgebe. Gegen das Urteil kann noch Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden (Az.: 11 Ca 7300/17).