BSG: Krankenkasse muss Helmtherapie für Säugling nicht übernehmen
Krankenkassen müssen die Kosten für die Versorgung von Säuglingen mit einer Kopforthese zur Behandlung einer Schädelasymmetrie beziehungsweise -deformation nicht erstatten. Dies hat das Bundessozialgericht am 11.05.2017 in drei Revisionsverfahren (Az.: B 3 KR 17/16 R, B 3 KR 6/16 R und B 3 KR 1/16 R) entschieden. Nach Auffassung des Gerichts gehört die Therapie mit einer Kopforthese nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung.