Sozialrecht – eine Auswahl an Änderungen ab 2017
EU-Bürger
deren Aufenthaltsrecht sich lediglich zum Zweck der Arbeitssuche ergibt und die keiner mindestens geringfügigen Tätigkeit nachgehen (selbständig oder beschäftigt) oder deren Aufenthaltsrecht sich als Sorgeberechtigte(r) eines Kindes in schulischer oder beruflicher Ausbildung begründet, haben KEINEN ANSPRUCH auf Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV).
Diese Personen sollen innerhalb von zwei Jahren für maximal vier Wochen nur noch Überbrückungsleistungen der Hilfen zum Lebensunterhalt erhalten (§ 23 III SGB XII).
Erst nach einem Aufenthalt von mindestens fünf Jahren – beginnend mit einer wirksamen Meldung beim Einwohnermeldeamt – begründet in oben benannten Fällen einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII.
Wir halten diese Regelung für grob verfassungs- und eruoparechtswidrig und empfehlen, gegen entsprechende Bescheide mit einem Antrag im einstweiligen Rechtsschutz vorzugehen.
Behinderte Menschen
Ab dem 01.01.2017 treten umfassende Änderungen durch das Bundesteilhabegesetz stufenweise in Kraft.
Kindergeld
Zum 01.01.2017 wird das Kindergeld um 2 € angehoben.
Das 1. und 2. Kind erhalten monatlich 192,00 €, das 3. Kind monatlich 198,00 € und das 4. und alle weiteren Kinder erhalten monatlich 223,00 €.
Kinderzuschlag
Der Kinderzuschlag wird zum 01.01.2017 von 160,00 € pro Kind auf 170,00 € angehoben.
Ortsabwesenheit
Bisher konnten sich Bezieher/Innen von Grundsicherungsleistungen für längere Zeit auch im Ausland aufhalten, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt am Sitz des Grundsicherungsträgers hatten.
Ab dem 01.01.2017 führt ein längerer als vierwöchiger Aufenthalt im Ausland zum Verlust des Leistungsanspruchs.
Regelsätze
Zum 01.01.2017 erfolgte eine Anhebung der Regelsätze:
https://www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2016/09/2016-09-21-erhoehung-regelbedarf.html
Rentenversicherung
Da entgegen der Leistungen nach dem SGB II und SGB XII Rentenzahlungen am Ende eines Monats für den laufenden Monat erfolgen, kann es beim Übergang in die Rente zu einer Unterdeckung des Lebensunterhalts für einen Monat kommen. Um dies zu vermeiden, kann gem. § 37 a SGB XII ein Antrag auf ein Überbrückungsdarlehen gestellt werden. Dieses Darlehen ist ab dem Folgemonat in Raten zu 5% des Eckregelsatzes zurückzuzahlen.
Vermögen
Im Entschließungsantrag des dt. Bundestages vom 02.12.2016 /BT-Drs. 18/10528) wird das BMAS aufgefordert, das SGB XII-Schonvermögen auf 5000,00 € für jede erwachsene Person und zusätzlich 500,00 € für jedes im Haushalt überwiegend unterhaltene minderjährige Kind zu erhöhen.