Hartz IV – Kosten der Räumungsklage als Kosten für Unterkunft und Heizung
Das LSG Baden-Württemberg hat entschieden, dass ein Jobcenter nach einem eigenen Fehler die Kosten einer Räumungsklage tragen muss (Urteil vom 27.06.2017, Az. L 9 AS 1742/14).
Wenn einem Leistungsberechtigten zu Unrecht Leistungen nach dem SGB II versagt werden, deshalb Mietrückstände entstehen und zuerst eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses ausgesprochen und dann Räumungsklage erhoben wird, hat das zuständige Jobcenter die anfallenden Gerichtskosten der Räumungsklage als einmalige Bedarfe der Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen.