Hartz IV – Mehrbedarf für Alleinerziehende – Internat
Das Sozialgericht Wiesbaden hatte zu entscheiden, ob eine alleinerziehende Mutter und Empfängerin von Leistungen nach dem SGB II auch dann einen Mehrbedarf für Alleinerziehende erhält, wenn ihr Kind in einem Internat lebt.
Das Gericht entschied zu Gunsten der Klägerin.
Auch wenn ein Kind während der Woche regelmäßig in einem Internat untergebracht ist, kann einem Leistungsempfänger der Mehrbedarf zustehen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Elternteil das Kind tatsächlich mehr als 50 % allein betreut und regelmäßig keine längeren Abwesenheitszeiten von mindestens einer Woche vorliegen.
Die Berufung wurde zugelassen. Es bleibt abzuwarten, ob das Urteil rechtskräftig wird.
Aktenzeichen: S 5 AS 306/13