Hartz IV trotz Geheimhaltung des Kindesvaters durch die Mutter
Mit Urteil vom 25.10.2016 entschied das Sozialgericht Speyer, dass eine Kind auch dann Leistungen nach dem SGB II bekommen kann, wenn die Mutter den Namen des Kindsvaters geheimhält und so Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den Vater nicht geltend gemacht werden können, obgleich diese den Leistungsträger entlasten würden.
Für einen Leistungsausschluss des Kindes sei eine ausdrückliche gesetzliche Regelung erforderlich. Der Grundsatz der Nachrangigkeit von Leistungen nach dem SGB II rechtfertige den Leistungsausschluss in jedem Fall nicht.