Hartz IV – Umzugskosten – Internetanschluss und Nachsendeantrag
BSG, Urteil vom 10.08.2016 – B 14 AS 58/15 R
Das Bundessozialgericht hatte darüber zu entscheiden, ob Beziehern von Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) im Falle eines Umzuges auch die ihnen entstehenden bzw. entstandenen Kosten für einen neuen Telefon- und Internetanschluss sowie die Kosten für einen Nachsendeantrag zu erstatten sind. Die Antwort lautet ja.
Liegt eine Zusicherung für die Übernahme vom Umzugskosten durch das zuständige Jobcenter vor, gehören zu den Umzugskosten auch die Kosten für die Bereitstellung des Telefon- und Internetanschlusses sowie die Kosten für einen Nachsendeantrag. Beides ist notwendig, um nach dem Umzug die Kommunikation mit anderen Menschen, Behörden, Banken usw. aufrechtzuerhalten.