LSG Niedersachsen-Bremen gewährt Beförderungskosten zu entfernterer Schule: Oberschule ist nicht gleich Gymnasium
Die Kosten für die Schülerbeförderung von Hartz-IV-Empfängern in Bremen sind von der Stadtgemeinde zu tragen. Dies gilt laut Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen auch dann, wenn die vom Schüler besuchte Schule nicht die nächstgelegene ist, aber deren Bildungsgang von dem der näheren abweicht (Urteil vom 09.03.2018, Az.: L 15 AS 69/15). Im zugrundeliegenden Fall hatte der Schüler ein Gymnasium besucht und war von der Stadtgemeinde auf eine näher zu seinem Wohnort gelegene Oberschule verwiesen worden.