Rückwirkende Befreiung von Rundfunkgebühren für bis zu 3 Jahre
Ab dem 01.01.2017 kann die Rundfunkgebührenbefreiung rückwirkend für die letzten drei Jahre beantragt werden, soweit innerhalb der letzten drei Jahre die Voraussetzungen hierfür vorlagen – wie z.B. der Bezug von Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV)!
Wer also in den letzten Jahren versäumt hat einen Befreiungsantrag zu stellen, kann dies nun nachholen. Offene Forderungen für die Vergangenheit entfallen dadurch. Bereits gezahlte Beiträge werden erstattet.