Schwerbehinderter hat Anspruch auf Kostenübernahme für Ausbildung zum Webdesigner
Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 27.10.2016 (Az. L 1 AL 52/15) entschieden, dass einem schwerbehinderten Menschen, der wegen seiner Erkrankung seinen Computer nur noch mit den Augen steuern kann, von der Bundesagentur für Arbeit eine berufliche Ausbildung zum Webdesigner finanziert werden muss, wenn noch eine Chance auf eine berufliche Tätigkeit besteht und die Bundesagentur für Arbeit keine andere geeignete Maßnahme benennen kann.